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REGLEMENT ZUR EINZELMITGLIEDSCHAFT (gemäss Art. 5c der Statuten)
Art. 1 Zweck Die Einzelmitgliedschaft ermöglicht interessierten Männern und Frauen Beteiligung und Mitwirkung an den Aktivitäten der KAB, insbesondere wenn keine KAB-Gemeinschaft vor Ort besteht. Sie verbindet Personen, die das KAB-Gedankengut unterstützen.
Art. 2 Mitgliedschaft Wer sich zu den Zielen der KAB bekennt und nicht Mitglied einer dem Verband KAB CH angeschlossenen Organisation ist, kann - als Einzelperson oder als Ehepaar - den Beitritt als Einzelmitglied erklären.
Art. 3 Aufgaben und Leistungen KAB CH Die KAB CH
- vernetzt die Einzelmitglieder und beteiligt sie
an der Meinungsbildung - verwaltet den Mitgliederbestand und führt das Verzeichnis - bietet die Verbandszeitung "Treffpunkt" - lädt die Einzelmitglieder zu allen Veranstaltungen der KAB CH ein - fördert die Einzelmitgliedschaft - kann weitere Anlässe für Einzelmitglieder anbieten - kann Strukturen für Einzelmitglieder schaffen
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Art. 4 Aufnahme als Einzelmitglied Über die Aufnahme entscheidet der Zentralvorstand. Wenn am Wohnort des Einzelmitglieds eine der KAB CH angeschlossene Sektion besteht, so wird als Alternative auf die Sektionsmitgliedschaft und/oder die Einzelmitgliedschaft beim zuständigen Kantonalverband aufmerksam gemacht.
Art. 5 Jahresbeitrag Der Zentralvorstand legt den Jahresbeitrag der Einzelmitglieder fest.
Art. 6 Weitere Bestimmungen Bei Austritt und Ausschluss von Einzelmitgliedern werden die für Sektionen geltenden Bestimmungen sachgemäss angewendet.
Art. 7 Vertretung in der Delegiertenversammlung Die Anzahl Delegierter der Einzelmitglieder richtet sich sachgemäss nach den für Sektionen geltenden Bestimmungen. Die KAB CH regelt das Verfahren zur Benennung der Delegierten.
Vom Zentralvorstand genehmigt am 31. Mai 2007.

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